KI-Kennzeichnungspflicht: meistens trifft sie nicht dich

Auf Instagram und YouTube taucht immer öfter ein KI-Etikett auf, und seit 2. August gilt dazu ein Gesetz. Wer selbst Bilder für den Betrieb erzeugt, fragt sich zu Recht, was davon für ihn gilt. Die kurze Antwort steht unten, mit den Stellen zum Nachlesen.

  • 2. Aug. 2026 gilt Artikel 50 nach Artikel 113
  • 6 von 8 Handgriffen löschen die Marke eigene Messung
  • 15 Mio. € Rahmen für Bußgeld oder 3 % vom Umsatz

Die kurze Antwort

Das Gesetz meint zuerst den Hersteller, nicht den Anwender

Du hast ein Bild erzeugen lassen und willst es auf die Firmenseite oder auf Instagram stellen. Musst du jetzt etwas dazuschreiben? In den meisten Fällen nicht. Die viel zitierte Pflicht aus Artikel 50 Absatz 2, die maschinenlesbare Marke in der Datei, richtet sich an den Anbieter des Programms. Das ist OpenAI, Google oder Adobe, nicht der Malermeister, der ein Stimmungsbild braucht.

Dich trifft ein anderer Absatz, und der ist enger, als die Aufregung vermuten lässt. Offenlegen musst du einen Deepfake, und was das ist, steht in Artikel 3 Ziffer 60: Material, das bestehenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und deshalb für echt gehalten werden könnte. Ein erfundener Sonnenaufgang fällt nicht darunter. Ein erzeugtes Foto, das aussieht wie deine echte Werkstatt oder wie ein bestimmter Mitarbeiter, sehr wohl.

Schreibtisch von oben mit Laptop, Telefon und einem Stapel gedruckter Fotos

Nicht jedes KI-Bild ist ein Deepfake. Erst wenn es etwas Echtem ähnelt und damit verwechselt werden kann, greift die Offenlegung.

Drei Absätze, drei Zuständige

Wer was kennzeichnen muss

Artikel 50 wird fast überall als eine einzige Pflicht dargestellt. Er besteht aber aus Teilen mit verschiedenen Adressaten, und davon hängt ab, ob du überhaupt gemeint bist.

StelleWen es trifftWorum es geht
Absatz 1Der AnbieterWer ein System baut, mit dem Menschen direkt sprechen, muss dafür sorgen, dass sie erfahren, dass es eine Maschine ist. Betrifft dich, sobald ein Chatbot auf deiner Seite steht.
Absatz 2Der AnbieterErzeugtes Bild, Ton, Video oder Text bekommt eine Marke in der Datei, maschinenlesbar. Verlangt wird sie von dem, der das Programm anbietet, nicht von dir.
Absatz 4Du, wenn du veröffentlichstEin Deepfake wird offengelegt. Ebenso ein veröffentlichter Text zu einer Frage von öffentlichem Interesse, wenn er nicht redaktionell geprüft ist.

Für den Chatbot auf der eigenen Website ist Absatz 1 der wichtigere. Sobald jemand mit einem Programm schreibt und es nicht offensichtlich ist, gehört ein Satz dazu, dass hier eine Maschine antwortet. Wie so ein Satz aussieht und was er nicht behaupten darf, steht auf der Übersicht zur KI-Verordnung.

Unabhängig vom Gesetz

Die Plattformen verlangen ihr eigenes Etikett

Das Zeichen, das dir auf Instagram und YouTube auffällt, kommt meistens nicht vom Gesetz, sondern von der Plattform. Deren Regeln sind älter, gelten weltweit und werden schneller durchgesetzt: Ein Beitrag verschwindet oder verliert Reichweite, ganz ohne Verfahren. Wer regelmäßig etwas veröffentlicht, stolpert hier zuerst.

PlattformWieWas gilt
YouTubeBeim Hochladen angebenSeit 2024 gibt es beim Hochladen ein Feld für realistisch verändertes oder synthetisches Material. Bei Nachrichten, Wahlen, Gesundheit und Finanzen steht der Hinweis im Player, sonst in der Beschreibung. Animationen und Hilfe beim Skript sind ausgenommen.
Instagram und FacebookTeils automatisch, sonst selbstMeta liest die Herkunftsdaten aus der Datei und setzt das Etikett selbst, wenn welche drin sind. Sind keine drin, musst du es angeben. Bei fotorealistischen Videos und echt klingendem Ton wird es verlangt.
TikTokEigener SchalterBeim Hochladen gibt es einen Schalter für KI-Material. Manches ist ganz verboten, egal wie gekennzeichnet: echt wirkende Darstellungen von Privatpersonen ohne deren Einverständnis und irreführendes Material zu Wahlen, Gesundheit und Geld.
LinkedInKein SchalterEs gibt kein eigenes Feld. Das Etikett entsteht nur automatisch, wenn Herkunftsdaten in der Datei stecken. Im Geschäftsumfeld wiegt eine falsche Zuschreibung besonders schwer.

Aus den Hilfeseiten der Anbieter, abgerufen am 31. August 2026.

Dass eine Plattform ein Etikett automatisch setzt, nimmt dir die Verantwortung nicht ab. Sie liest dafür die Herkunftsdaten aus der Datei, und die sind oft gar nicht mehr drin.

Selbst nachgemessen

Nach sechs von acht Handgriffen war die Marke spurlos weg

Das Gesetz verlangt vom Anbieter eine Lösung, die wörtlich „wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig“ ist. Belastbar ist das Wort, an dem sich die Messung aufhängt. Ich habe ein Bild mit der offiziellen Programmbibliothek der Content Authenticity Initiative signiert, Version 0.90.15, mit einer Zertifikatskette nach ES256, also mit derselben Marke, die ein Bilddienst an seine Bilder hängt. Dann acht ganz gewöhnliche Handgriffe.

Neu abspeichern, verkleinern, zuschneiden, ein Bildschirmfoto machen, nach PNG umwandeln, Metadaten entfernen: Danach hält man eine Datei in der Hand, der niemand mehr ansieht, woher sie stammt. Zwei Handgriffe überstand die Marke. Sechs nicht.

Was daraus folgt, ist unangenehm einfach: Wer sich darauf verlässt, dass ein KI-Bild schon erkennbar bleibt, verlässt sich auf etwas, das den ersten Zuschnitt nicht übersteht. Das ist kein Argument gegen die Kennzeichnung, sondern eines dafür, den sichtbaren Hinweis selbst zu setzen, wo einer hingehört.

Die ganze Messung mit allen acht Schritten →

Wenn ein Hinweis nötig ist

Drei Wörter unter dem Bild: Mit KI erstellt

Die Verordnung schreibt keinen Wortlaut und kein Symbol vor. Verlangt wird in Artikel 50 Absatz 5, dass die Angabe klar und unterscheidbar spätestens beim ersten Kontakt erfolgt und barrierefrei ist. Ein Satz unter dem Bild reicht, wenn er stimmt und man ihn findet.

  • Unter einem Bild

    Mit KI erstellt.

  • Bei einem Video

    Diese Aufnahme wurde künstlich erzeugt.

  • Beim Chatbot

    Hier antwortet ein Programm, kein Mensch.

Bei Kunst, Satire und Ähnlichem darf der Hinweis zurückhaltend ausfallen. Artikel 50 Absatz 4 verlangt dort nur, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, ohne die Darbietung zu stören.

Häufige Fragen

Firmenwebsite, Chatbot und die Höhe der Strafe

Muss ich das KI-Bild auf meiner Firmenwebsite kennzeichnen?
In den meisten Fällen nein. Die Offenlegungspflicht in Artikel 50 Absatz 4 gilt für Deepfakes, und die sind in Artikel 3 Ziffer 60 eng gefasst: Material, das „bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt“ und deshalb für echt gehalten werden könnte. Ein erfundenes Stimmungsbild auf der Startseite fällt nicht darunter. Ein erzeugtes Foto, das aussieht wie deine echte Werkstatt oder wie ein bestimmter Mitarbeiter, sehr wohl.
Ab wann gilt das?
Seit 2. August 2026. Das steht in Artikel 113 der Verordnung. Die Verordnung selbst ist seit 1. August 2024 in Kraft, die Pflichten greifen aber gestaffelt, und Artikel 50 war einer der letzten Schritte.
Wen trifft die Pflicht überhaupt?
Das hängt am Absatz, und genau hier wird es meistens verwechselt. Absatz 2 verlangt die maschinenlesbare Marke in der Datei und richtet sich an den Anbieter des Programms, also an OpenAI, Google oder Adobe. Absatz 4 verlangt den sichtbaren Hinweis und richtet sich an den Betreiber, also an den, der veröffentlicht. Das bist du.
Was kostet ein Verstoß?
Artikel 50 steht im Bußgeldkatalog des Artikels 99, Absatz 4 Buchstabe g. Der Rahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist. Bei kleinen und mittleren Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag. In Österreich ist die RTR die zuständige Behörde.
Gilt das auch für Texte, die ich mit KI schreibe?
Für Werbetexte, Angebote und Produktbeschreibungen nicht. Absatz 4 nennt beim Text ausdrücklich nur Veröffentlichungen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Und selbst dort entfällt die Pflicht, wenn der Text redaktionell geprüft wurde und jemand die Verantwortung dafür trägt.
Was ist mit Satire und Kunst?
Die bleiben erlaubt und müssen nicht wie eine Warnung aussehen. Bei künstlerischen, kreativen oder satirischen Werken genügt es, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, ohne die Darbietung zu stören. Das steht so in Artikel 50 Absatz 4.
Muss ich beim Chatbot auf meiner Seite etwas dazuschreiben?
Ja, wenn nicht ohnehin jedem klar ist, dass da eine Maschine antwortet. Artikel 50 Absatz 1 verlangt, dass Menschen erfahren, dass sie mit einem KI-System sprechen. Die Ausnahme gilt nur, wenn es für eine verständige Person offensichtlich ist. Ein Satz im Fenster reicht.
Reicht es, wenn das Programm die Marke selbst einbaut?
Verlassen würde ich mich darauf nicht. Die maschinenlesbare Marke überlebt einen gewöhnlichen Arbeitstag oft nicht, das habe ich nachgemessen. Und rechtlich ist sie ohnehin die Pflicht des Anbieters, nicht deine. Deine Pflicht ist der sichtbare Hinweis, wo einer nötig ist.

Selbst getestet und geprüft von Phil zuletzt am 31. August 2026Rechtsstand August 2026

Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 3 Ziffer 60, Artikel 50 und Artikel 99, in der Fassung nach Verordnung (EU) 2026/1744. Geltungsbeginn nach Artikel 113. Plattformregeln aus den Hilfeseiten der Anbieter, abgerufen am 31. August 2026.

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