Bild & Video19. Oktober 20263 Minuten Lesezeit

Axel Scheffler, der Zeichner des Grüffelo, überlegt eine Klage. ChatGPT hat auf Anfrage Bilder erzeugt, die seiner Figur deutlich ähneln.
Darfst du dir so ein Bild für die Einladung zum Kindergeburtstag machen lassen?
Ich habe mir dazu die Regeln von OpenAI und das österreichische Urheberrecht angesehen. Für daheim schaut es anders aus als für Instagram.
Ich bin entsetzt, das ist ganz eindeutig meine Figur.
Das sagte Scheffler der „Zeit“. Nur die Hintergründe seien anders als bei ihm. Am liebsten würde er sich mit anderen Künstlern zusammentun und gemeinsam vor Gericht ziehen.
OpenAI will die Vorwürfe prüfen.
Der Grüffelo kam trotz einer Sperre für lebende Künstler
Im März 2025 hat OpenAI eine neue Bilderzeugung gestartet und dazu ein eigenes Prüfpapier veröffentlicht. Darin steht diese Regel. Ich habe sie aus dem Englischen übersetzt.
Wir haben eine Ablehnung eingebaut, die greift, wenn jemand ein Bild im Stil eines lebenden Künstlers erzeugen will.
Scheffler lebt. Trotzdem kam seine Figur in rund einer Minute.
Mir fällt dabei auf, dass die Sperre den Stil eines Künstlers betrifft. Wer einfach nach dem Grüffelo fragt, fragt nach einer Figur. Figuren aus Kinderbüchern kommen in dem Papier gar nicht vor.
In Deutschland liegt so ein Fall schon bei Gericht. Penguin Random House hat Ende März beim Landgericht München geklagt, wegen des kleinen Drachen Kokosnuss von Ingo Siegner. ChatGPT soll Bilder des Drachen erzeugen, die dem Original zum Verwechseln ähneln.
Für das Urheberrecht in Österreich zählt, wer den Grüffelo sieht
Die Antwort für Österreich steht im Urheberrechtsgesetz. Jeder darf für den privaten Gebrauch einzelne Kopien eines Werks machen, solange er damit kein Geld verdient.
Ins Netz gehört so eine Kopie aber nicht.
Derselbe Paragraf sagt: Wer ein Werk damit öffentlich zugänglich macht, kann sich nicht mehr auf den privaten Gebrauch berufen. Ein Werk online zu zeigen, ist nach § 18a allein dem Urheber vorbehalten.
Ob ein KI-Bild schon als Kopie gilt, entscheidet im Streitfall ein Gericht.
Ich bin kein Jurist, würde so ein Bild aber nur daheim verwenden, etwa ausgedruckt fürs Kinderzimmer. Auf Facebook, Instagram oder auf die Seite vom Kindergarten würde ich es nicht stellen.
Willst du für die Einladung trotzdem ein Bild von der KI, lass dir ein eigenes Monster machen, das nach keiner Buchfigur ausschaut.
- DIE ZEIT: KI und Kinderbücher: Der Grüffelo kann auch RICHTIG wütend werden (17. Oktober 2026) · abgerufen am 2026-10-19
- dpa über Rheinpfalz: Grüffelo-Zeichner über KI-Bilder: „Ich erwäge, zu klagen“ (17. Oktober 2026) · abgerufen am 2026-10-19
- OpenAI: Addendum to GPT-4o System Card: 4o image generation, Abschnitt 2.4.2 Artist Styles (25. März 2025) · abgerufen am 2026-10-19
- RIS: § 42 Urheberrechtsgesetz, Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch · abgerufen am 2026-10-19
- RIS: § 18a Urheberrechtsgesetz, Zurverfügungstellungsrecht · abgerufen am 2026-10-19
- Journal Frankfurt: Penguin Random House klagt gegen OpenAI (31. März 2026) · abgerufen am 2026-10-19
- heise: KI-Kopien des Grüffelo: Illustrator Axel Scheffler will gegen Betreiber klagen (18. Oktober 2026) · abgerufen am 2026-10-19
- Wikimedia Commons: Axel Scheffler auf der Frankfurter Buchmesse 2018, Foto Martin Kraft, CC BY-SA 3.0 · abgerufen am 2026-10-19
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Geprüft von Phil zuletzt am 19. Oktober 2026


