Grüffelo-Zeichner überlegt Klage wegen ChatGPT

Wer sich von ChatGPT einen Grüffelo für den Kindergeburtstag machen lässt, hängt ihn besser nur daheim auf. Sein Zeichner überlegt eine Klage.

Bild & Video19. Oktober 20263 Minuten Lesezeit

Axel Scheffler mit grauem Haar, Brille und blau kariertem Hemd stützt das Kinn in die Hand und zeichnet mit einem Stift auf ein Blatt Papier
Foto: Martin Kraft, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Axel Scheffler, der Zeichner des Grüffelo, überlegt eine Klage. ChatGPT hat auf Anfrage Bilder erzeugt, die seiner Figur deutlich ähneln.

Darfst du dir so ein Bild für die Einladung zum Kindergeburtstag machen lassen?

Ich habe mir dazu die Regeln von OpenAI und das österreichische Urheberrecht angesehen. Für daheim schaut es anders aus als für Instagram.

Ich bin entsetzt, das ist ganz eindeutig meine Figur.

Das sagte Scheffler der „Zeit“. Nur die Hintergründe seien anders als bei ihm. Am liebsten würde er sich mit anderen Künstlern zusammentun und gemeinsam vor Gericht ziehen.

OpenAI will die Vorwürfe prüfen.

Der Grüffelo kam trotz einer Sperre für lebende Künstler

Im März 2025 hat OpenAI eine neue Bilderzeugung gestartet und dazu ein eigenes Prüfpapier veröffentlicht. Darin steht diese Regel. Ich habe sie aus dem Englischen übersetzt.

Wir haben eine Ablehnung eingebaut, die greift, wenn jemand ein Bild im Stil eines lebenden Künstlers erzeugen will.

Scheffler lebt. Trotzdem kam seine Figur in rund einer Minute.

Mir fällt dabei auf, dass die Sperre den Stil eines Künstlers betrifft. Wer einfach nach dem Grüffelo fragt, fragt nach einer Figur. Figuren aus Kinderbüchern kommen in dem Papier gar nicht vor.

In Deutschland liegt so ein Fall schon bei Gericht. Penguin Random House hat Ende März beim Landgericht München geklagt, wegen des kleinen Drachen Kokosnuss von Ingo Siegner. ChatGPT soll Bilder des Drachen erzeugen, die dem Original zum Verwechseln ähneln.

Für das Urheberrecht in Österreich zählt, wer den Grüffelo sieht

Die Antwort für Österreich steht im Urheberrechtsgesetz. Jeder darf für den privaten Gebrauch einzelne Kopien eines Werks machen, solange er damit kein Geld verdient.

Ins Netz gehört so eine Kopie aber nicht.

Derselbe Paragraf sagt: Wer ein Werk damit öffentlich zugänglich macht, kann sich nicht mehr auf den privaten Gebrauch berufen. Ein Werk online zu zeigen, ist nach § 18a allein dem Urheber vorbehalten.

Ob ein KI-Bild schon als Kopie gilt, entscheidet im Streitfall ein Gericht.

Ich bin kein Jurist, würde so ein Bild aber nur daheim verwenden, etwa ausgedruckt fürs Kinderzimmer. Auf Facebook, Instagram oder auf die Seite vom Kindergarten würde ich es nicht stellen.

Willst du für die Einladung trotzdem ein Bild von der KI, lass dir ein eigenes Monster machen, das nach keiner Buchfigur ausschaut.

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Geprüft von Phil zuletzt am 19. Oktober 2026